Die Nebelschlussleuchte
Die Nebelschlussleuchte darf laut Straßenverkehrsordnung (StVO, §17 Abs. 3) allerdings nur bei Nebel mit Sichtweiten unter 50m eingeschaltet werden. In diesem Falle ist auch die Geschwindigkeit auf 50km/h zu begrenzen. Weder das eine noch das Andere werden in der Regel eingehalten. Insbesondere ärgerlich sind Fahrzeugführer, die die Nebelschlussleuchte auch innerorts benutzen. Meiner Ansicht nach ist dies ein Verstoß gegen §1 StVO (Belästigung, Gefährdung), da hierdurch nachfolgende Fahrzeuge, wie sie innerorts ja häufig in geringem Abstand auftreten, geblendet werden.
Aber auch ohne Nebel wird die Nebelschlussleuchte häufig regelwidrig eingesetzt, beispielsweise bei Regen auf der Autobahn. Stichprobenartige Beobachtungen meinerseits bei diversen Fahrten haben ergeben, daß gut 9 von 10 Fahrern, die die “Regenschlussleuchte” auf der Autobahn einsetzen, weiblichen Geschlechts sind. Ich möchte hier keine relevante Stichprobe annehmen, aber die Tendenz wird doch deutlich.
Die Frage ist: Wie kann man diesem Unsinn begegnen? Das in der Fahrschule gelernte wird ja häufig bereits nach kurzer Zeit wieder vergessen. Hier gibt es verschiedene Ansatzpunkte:
- Üben zu erkennen, welche Entfernung 50m entspricht. Hier können die Leitpfosten an de Seite der Straße helfen, diese haben in der Regel etwa 50m Abstand. Ist also mehr als ein Pfosten sichtbar, ist die Sichtweite größer als 50m und die Nebelschlußleuchte somit auszuschalten.
- Härtere Strafen. Mir ist noch nie aufgefallen, daß jemand wegen einer aktivierten Leuchte angehalten wurde. Vielleicht wissen auch manche nicht, warum jetzt ein zusätzliches Lämpchen im Cockpit vor sich hinleuchtet.
- Elektronische Begrenzung der Geschwindigkeit auf 50km/h, sobald die Nebelschlußleuchte aktiviert wird. Dies wäre natürlich nur bei Neuwagen durchsetzbar, aber dann würde meiner Ansicht nach der Mißbrauch am besten eingedämmt.
In anderen Ländern herrschen bekanntlich andere Sitten, hierauf sollte man achten, wenn man ins Ausland fährt, in Belgien beispielsweise mußt die Nebelschlußleuchte bereits bei einer Sichtweite von unter 100m eingeschaltet werden, während in der Slowakei der Einsatz derselbigen vollkommen untersagt ist.
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