Oliver Timmermann, Griesheim

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“Sie können mich mal…” ist keine Beleidigung

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt dann vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch das Gericht durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu erfolgen hat.

Der Bemerkung „Sie können mich mal…“ kommt für sich gesehen kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese mit einem herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch in der konkreten Situation für einen verständigen Dritten so zu verstehen war.

Das im ruhenden wie auch fließenden Verkehr und auch in anderen Lebenslagen nicht selten verwendete “Sie können mich mal …” stelle, so das OLG Karlsruhe, keine Beleidigung dar. Solange also das Zitat nicht beendet ist, könne sein eventuell beleidigender Charakter nicht abschließend geklärt werden, weshalb für eine Verurteilung wegen Beleidigung kein Raum sei.

Schließlich wisse man nicht, so das OLG Karlsruhe, ob der Deliquent das Zitat nach Götz von Berlichingen beendet hätte. So lange dies nicht feststehe, seien auch Fortsetzungen des Zitats denkbar, die nicht beleidigend seien.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.6.2004, Az.: 1 Ss 46/04

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